Regeln
Kapitel I. Verleihung des Titels
a. Verleihungsverfahren
- Der Titel „Offizieller Lieferant des Belgischen Hofes“ kann einer Einzelperson oder einer Person mit Direktorenstatus in einem Unternehmen verliehen werden, die einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Herrn Intendanten der Zivilliste des Königs eingereicht hat.
- Dieser Antrag beinhaltet alle Angaben über den Antragsteller, die eine Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags erlauben, sowie alle nötigen Belege.
b. Verleihungsbedingungen
- Der Titel eines „Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes“ wird von König nach eingehender Prüfung des Antrags und auf Anraten des Intendanten der Zivilliste verliehen. Dieser berät sich bei Bedarf mit dem Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes.
- Die Entscheidung über die Verleihung oder Nichtverleihung wird nicht gerechtfertigt.
- Die Bewertung des Intendanten der Zivilliste beruht unter Anderem auf bestimmten objektiven Kriterien, ohne die Berücksichtigung anderer eventuell vorhandener Elemente zu beeinträchtigen:
- Der Antragsteller erfüllt alle Bedingungen der uneingeschränkten Ehrenhaftigkeit.
- Die Einzelperson oder das Unternehmen muss in Belgien ansässig sein und produzieren, und auch dort im Handelsregister eingetragen sein.
- Der Antragsteller hat für die Zivilliste des Königs über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren in hinreichender Qualität und Menge Waren geliefert oder Dienstleistungen ausgeführt.
- Generell werden nur Lieferungen und Dienstleistungen in Betracht gezogen, die direkt von der Zivilliste des Königs beauftragt wurden. Dennoch können in besonderen Fällen auch indirekte Lieferungen (als Unterlieferant oder über andere Instanzen als die Zivilliste) in Betracht kommen, wenn die dem Königshaus geleisteten Dienste dies rechtfertigen.
c. Inhaber des Titels
Der Titel eines „Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes“ wird in Form einer Urkunde verliehen, die :
- Namentlich und persönlich der Einzelperson oder der Person mit Direktorenstatus des Unternehmens verliehen wird, da diese Person auch persönlich in Verbindung mit dem Haushalt des Königs steht (= Titelinhaber).
- Sollte dies nicht der Fall sein, dann nicht namentlich an die Funktion der Firmenleitung, da ein Verantwortlicher, der für besagtes Unternehmen tätig ist und außerdem namentlich genannt wird, persönlich für die Verbindung mit dem Haushalt des Königs verantwortlich ist (= Inhaber mit entsprechender Funktion).
Die genannten Personen haften für die Verantwortungen, die mit der Verleihung des Titels verbunden sind: Die Anerkennung dieser Verantwortung wird durch eine schriftliche, durch die betreffenden Personen unterschriebene Erklärung bestätigt.
d. Gültigkeit des Titels
- Der Titel wird für eine Dauer von fünf Jahren verliehen und kann verlängert werden. Nach Ablauf der Frist von 5 Jahren ist der Inhaber nicht verpflichtet, einen neuen Antrag zu stellen: Seine Akte wird erneut vom Intendanten der Zivilliste des Königs geprüft, der sich, wenn er es für nötig erachtet, mit dem Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes berät. Der Inhaber wird vom Intendanten über den Weiterbestand oder nicht seines Titels informiert. Diese Entscheidung wird in keinem Fall gerechtfertigt und ist unwiderruflich.
- Außerhalb der Fünf-Jahresfrist: Der Titel kann jederzeit ohne Rechtfertigung widerrufen werden. Er verfällt in jedem Fall in folgenden Situationen:
- Herrschaftswechsel
- Wechsel des namentlich bestimmten Verantwortlichen (Inhaber oder Inhaber mit entsprechender Funktion)
- Wechsel innerhalb des Unternehmens (Bankrott, Vergleich, Auflösung, usw.).
- rnsthafte Verletzung der Regeln.
- Im Falle einer nennenswerten Änderung der Aktienanlagen behält sich der Intendant der Zivilliste des Königs das Recht vor, die Fortführung des Titels zu prüfen.
- Der Inhaber muss innerhalb kürzester Frist den Intendanten der Zivilliste über alle hier genannten Änderungen informieren.
e. Termine
Die Prüfung der neuen Anträge sowie die Überprüfungen nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist werden zeitlich so gelegt, dass die jährliche Entscheidung innerhalb der ersten zwei Novemberwochen getroffen wird. Die aktualisierte Liste der Offiziellen Hoflieferanten wird jedes Jahr zum 15. November veröffentlicht.
Kapitel 2. Privilegien
a. Die Verleihung des Titels beinhaltet keinerlei Monopol oder Anrecht auf die Kontinuität der Lieferungen.
b. Der Titel eines „Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes“ wird durch die Verleihung einer Urkunde bestätigt. Die Urkunde wird kostenlos verliehen: Sie gehört weder dem Inhaber noch dem Untenehmen, und wird im Falle eines Widerrufs oder Verfalls an die Zivilliste zurückerstattet. Sie darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Intendanten der Zivilliste vervielfältigt werden.
c. Der Titel eines „Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes“ gibt dem Inhaber das Recht, das königliche Wappen unter folgenden Bedingungen zu verwenden:
- Allgemeine Bedingungen:
- Das verwendete königliche Wappen muss in allen Einzelheiten dem vom Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes zur Verfügung gestellten Modell entsprechen.
- Es wird vorzugsweise in einer oder mehreren der belgischen Landessprachen verwendet, entsprechend den vom Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes zur Verfügung gestellten Modellen.
- Es wird diskret und geschmackvoll verwendet.
- Es wird so verwendet, dass eine Verwechslung zwischen dem Träger des Titels und anderen Firmen unmöglich ist.
- Es darf kein anderes königliches Emblem (Kronen, Monogramme, usw.) verwendet werden.
- Es wird in keinem Fall als Warenzeichen verwendet.
- Es wird von dem Hinweis „Offizieller Lieferant des Belgischen Hofes“ und dem Namen des Inhabers oder seines Unternehmens begleitet.
- Jegliche Verwendung muss in sinnvollem Verhältnis zum Zusammenhang stehen.
- Aufdrucke oder Verstümmelungen sind nicht zulässig.
- Besondere Bedingungen
Das königliche Wappen darf auf folgende Gegenstände aufgedruckt werden:
- Auf die Produkte, d.h. auf die allein unter dem Namen der Person oder des Unternehmens, auf die die Urkunde lautet, oder unter seinem Markennamen hergestellten und vertriebenen Waren (Beispiel: eine Flasche, eine Schachtel, usw. gelten in diesem Zusammenhang als Produkte und nicht als Verpackungen):
- Die Inhaber sind daher in zwei Kategorien aufgeteilt:
Die Kategorie „P“ der Hersteller und die Kategorie „D“ der Grossisten, Vertreiber, Weiterverkäufer und Dienstleister. Nur die Inhaber der Kategorie „P“ dürfen das königliche Wappen auf ihren Produkten verwenden. Bei Produkten, die von einem Lieferanten der Kategorie D vertrieben werden, darf dieser im Allgemeinen das königliche Wappen nicht auf den vermarkteten Produkten anbringen. Beschränkte Genehmigungen können jedoch vom Intendanten der Zivilliste gewährt werden, insbesondere für Produkte, die in großen Mengen an den königlichen Haushalt geliefert werden.
- Das königliche Wappen darf nur ein einziges Mal auf dem Produkt erscheinen.
- Verpackungen :
- Unter Verpackung wird eine Tragetasche, eine Tüte, usw. verstanden, die allein zum Schutz des betreffenden Produkts bestimmt ist.
- Das königliche Wappen darf dort höchstens zwei Mal angebracht sein, wobei immer nur eines sichtbar sein darf (je nach Blickwinkel).
- Geschäftliche Unterlagen und Verwaltungsdokumente: Das Wappen darf nur ein einziges Mal erscheinen.
- Werbeunterlagen:
- Das Wappen darf nur ein einziges Mal erscheinen.
- Große Sorgfalt und Vorsicht ist hier angebracht: Die gut durchdachten Ratschläge des Vereins sind hier besonders wertvoll.
- Gebäude: Nur Gebäude, die direkt im Besitz des belgischen Unternehmens sind oder direkt von diesem gemietet werden, sowohl in Belgien als auch im Ausland.
- Lieferfahrzeuge und Fahrzeuge eines Transportunternehmens:
- Die Verwendung unterliegt der Genehmigung des gewünschten Projekts durch den Intendanten der Zivilliste.
- Das königliche Wappen darf auf jedem Fahrzeug höchstens zwei Mal angebracht werden (wobei jeweils nur eines sichtbar ist).
- Messestände, unter der Bedingung, dass sie direkt vom Inhaber benutzt werden.
Kapitel 3. Regeln der Berufsethik
a. Allgemeines Prinzip
Der Verpflichtung absoluter Reserviertheit und Diskretion im Hinblick auf die Verbindungen mit dem Königshaus und dem Hof muss nachgekommen werden.
b. Der Inhaber muss außerdem folgendes unbedingt vermeiden:
- Er darf nicht in Verbindung mit Presseartikeln über die königliche Familie gebracht werden.
- Er darf ohne besondere Genehmigung des Intendanten der Zivilliste keine Fotos der königlichen Familie verwenden.
- Er darf weder wörtlich noch in Bildern auf eine Leistung oder eine Lieferung an die königliche Familie hinweisen.
- Er darf auf keinen Fall das Privatleben der königlichen Familie erwähnen, oder die Verwendung eines Produktes durch ein Mitglied der königlichen Familie.
c. Der Inhaber leitet vorzugsweise alle Anfragen seitens der Medien im Hinblick auf den Titel an den Verein weiter, und wendet sich in allen Fragen der Berufsethik an den Verein um Rat.
d. Der Inhaber achtet auch darauf, dass sich die Qualität seiner Leistungen nicht auf den Palast beschränkt, sondern für alle seine Kunden gilt.
Kapitel 4. Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes
a. Der Verein der Offiziellen Lieferanten des Belgischen Hofes wurde im Jahre 1988 gegründet. Er umfasst im Idealfalle alle Inhaber (oder Inhaber mit entsprechender Funktion) dieses Titels.
b. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
- Die Interessen der Titelinhaber zu wahren.
- Diese Personen zu versammeln und ihren Zusammenhalt zu fördern.
- Die Interessen, den Ruf und die Entfaltung dieser Organisation und ihrer Mitglieder zu fördern.
- Jeglichen Missbrauch zu unterbinden und zur Rechenschaft zu ziehen.
c. Ein Titelinhaber ist nicht zum Beitritt in den Verein verpflichtet. Dennoch muss er sich zwingend beim Verein als Mitglied oder Nicht-Mitglied eintragen, gemäß den Regeln des Vereins.
d. Der Verein ist der genehmigte Kommunikationsweg zwischen den Inhabern und dem königlichen Haushalt und als kann solcher als ein genehmigtes Informations- und Beratungszentrum angesehen werden.
e. Der Intendant der Zivilliste berät sich mit dem Verein über alle Fragen, die er für nötig erachtet, insbesondere bei der Prüfung von neuen Anträgen oder bei den Überprüfungen nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist.
f. Die Inhaber, ob als Mitglied des Vereins oder Nicht-Mitglied, werden dort in allen Fragen der mit dem Titel verbundenen Rechte und Regeln beraten.